Jutta Steinruck: „Mindestlohn des Aufnahmelandes ist entscheidend“

Veröffentlicht am 12.02.2015 in Europa

EuGH stärkt in einem Urteil die Rechte entsandter Arbeitnehmer

Die Ansprüche auf Lohn und bestimmte Zusatzleistungen von entsandten Arbeitnehmern richten sich maßgeblich nach den Bestimmungen des Aufnahmelandes. Das ergibt sich aus einem am Donnerstag vom Europäischen Gerichtshof verkündeten Urteil in einem Rechtsstreit polnischer Arbeitnehmer, die nach Finnland entsandt wurden und Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber erhoben hatten.

"Das Urteil macht mich zufrieden. Es ist gut, dass der EuGH festgestellt hat, dass Fragen des Mindestlohnes nach dem Recht des Aufnahmestaates zu bewerten sind. Im Vorfeld des Urteils gab es daran auch von Seiten der Gutachter einige Zweifel, so Jutta STEINRUCK, beschäftigungs- und sozialpolitische Sprecherin der europäischen Sozialdemokraten. „Ziel des Mindestlohnes ist es, Sozialdumping zu verhindern. Gerade durch Entsendungen gibt es in Europa einen gnadenlosen Unterbietungswettbewerb. Ich hoffe, dass dieses Urteil hier zu Verbesserungen führen kann."

Bei den Details des Urteils falle allerdings negativ auf, „dass zum Beispiel gezahlte Tagegelder oder Wegeentschädigungen als Bestandteil des Lohnes angesehen werden können. Das muss aber nach Prüfung des gesamten Urteils bewertet werden,“ so Jutta STEINRUCK mit Blick auf die Bewertungen der an die Arbeitnehmer gezahlten Zusatzleistungen, die laut EuGH in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei Tagegeldern und Entschädigungen für das tägliche Pendeln, als Lohnbestandteile zu werten sind.

"Wir Sozialdemokraten drängen seit Jahren darauf, in Europa durch Mindestlöhne den Unterbietungswettbewerb zu verhindern. Der in Deutschland seit dem 1. Januar geltende Mindestlohn leistet dazu einen wertvollen Beitrag, jetzt müssen wir durchsetzen, dass er auch für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt,“ so Jutta STEINRUCK abschließend.

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