EuGH-Urteil bestätigt die Kontrollmechanismen des deutschen Sozialsystems

Veröffentlicht am 18.09.2015 in Europa

Klare Gesetze regeln das Grundrecht der Arbeitnehmerfreizügigkeit

 

Die Frage, wann EU-Zuwanderern Sozialleistungen verweigert werden dürfen, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in einem Grundsatzurteil klargestellt. "Das EuGH-Urteil hat die Kontrollmechanismen des deutschen Sozialsystems und das Grundrecht der Arbeitnehmerfreizügigkeit bestätigt", lobt Jutta STEINRUCK, Beschäftigungs- und Sozialexpertin der SPD-Europaabgeordneten.

„Anti-Europäern und Populisten nimmt das Urteil den Wind aus den Segeln", sagt Jutta Steinruck. „Der vermeintliche Ansturm auf die Sozialsysteme in Europa ist eine haltlose Behauptung. Unabhängig von diesem Einzelfall, auf den sich das Urteil bezieht, wird in der öffentlichen Debatte oft vergessen, dass sich ein Großteil der Einwanderer aus anderen Mitgliedstaaten aktiv um eine Anstellung bemüht. Arbeitgeber nutzen ihre Notsituation dabei mit Blick auf Bezahlung und Arbeitsbedingungen oft aus."

Nach deutschen Rechtsvorschriften können Ausländer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, kein Arbeitslosengeld II beanspruchen. Das Bundessozialgericht hat einen Fall aus Berlin-Neukölln zu entscheiden und fragte den Gerichtshof, ob dieser Ausschluss mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH urteilte, dass Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche in einen Mitgliedstaat begeben, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, vom Bezug bestimmter Sozialleistungen ausgeschlossen werden dürfen.

"Innerhalb der Europäischen Union gibt es bezüglich der Arbeitnehmerfreizügigkeit klare Regeln, die sich mit den gesetzlichen Vorgaben der Mitgliedstaaten decken. Das bietet Sicherheit und Orientierung für Kommunen, die vor ähnlich speziellen Fällen stehen. Klar ist nun, dass Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht zu Sozialmissbrauch führt", sagt Jutta STEINRUCK.

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